Sanierungsbonus
Der Sanierungsbonus ist eine staatliche Fördermaßnahme, die Anreize für die energetische Sanierung von Wohngebäuden bietet. Ziel ist es, den Energieverbrauch zu reduzieren, die Wohnqualität zu verbessern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit dem Sanierungsbonus beteiligt sich der Staat an der Rechnung für Ihre Sanierungsmaßnahme am Eigenheim! Der Bonus wurde 2006 eingeführt und in 2009 erhöht.
Eigenheimbesitzer erhalten seit 2009 einen Steuerbonus in Höhe von bis zu € 1.200. Seitdem sind die Sanierungskosten für selbstgenutzte Immobilien bei der Einkommensteuer anzugeben und werden bis zu dem Höchstbetrag von € 1.200 vom Staat erstattet.
Wer kommt denn in den Genuss der Zuwendungen?
In den Genuss der Sonderzahlungen kommen Eigentümer von Immobilien, die Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung selbst nutzen und dort leben.
Wie viel Geld gibt der Staat dazu?
Für Sanierungsleistungen gibt es maximal 20 Prozent von 6.000 Euro.
Die Höchstförderung beträgt also netto 1.200 Euro.
Der Sanierungs-Bonus erfasst sämtliche Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten. Er kann zusätzlich zum Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen, etc.) geltend gemacht werden.
Es findet keine Aufrechnung statt! Beide Boni sind parallel zueinander voll erstattungsfähig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Dem Finanzamt muss eine Sanierungsrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt werden. Da die Materialkosten nicht erstattet werden, müssen die Arbeitskosten separat ausgewiesen werden.
Wichtig:
Auch die Mehrwertsteuer ist in Höhe der Arbeitskosten erstattungsfähig und sollte deshalb gesondert aufgeführt sein. Durch einen Bankbeleg oder Kontoauszug muss belegt werden, dass die Rechnung bezahlt worden ist.
Wann wird der Sanierungsbonus nicht gewährt?
Der Bonus entfällt, wenn die Aufwendungen bereits anders, z.B. als Betriebsausgaben, Werbungskosten, etc., geltend gemacht wurden.
Die Rechnung anhand einer Beispielsanierung:
Wir sanieren Ihren Keller aufgrund von kapillaren Feuchteschäden.
Die Rechnung hierfür beläuft sich auf 5.950,-€, inklusive 19% MwSt.
Hiervon werden die Arbeitskosten in Höhe von beispielsweise 2.000,-€ netto extra ausgewiesen .
Die Arbeitskosten, zzgl. der anteiligen MwSt., sind erstattungsfähig und werden beim Finanzamt zum Abzug eingereicht (2.000,-€ + 19 % MwSt. = 380,-€ = 2.380,-€)
Ihnen werden vom Finanzamt davon 20% erstattet, sprich in diesem Fall fast 500,-€ !
Wer kommt denn in den Genuss der Zuwendungen?
In den Genuss der Sonderzahlungen kommen Eigentümer von Immobilien, die Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung selbst nutzen und dort leben.
Wie viel Geld gibt der Staat dazu?
Für Sanierungsleistungen gibt es maximal 20 Prozent von 6.000 Euro.
Die Höchstförderung beträgt also netto 1.200 Euro.
Der Sanierungs-Bonus erfasst sämtliche Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten. Er kann zusätzlich zum Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen, etc.) geltend gemacht werden.
Es findet keine Aufrechnung statt! Beide Boni sind parallel zueinander voll erstattungsfähig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Dem Finanzamt muss eine Sanierungsrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt werden. Da die Materialkosten nicht erstattet werden, müssen die Arbeitskosten separat ausgewiesen werden.
Wichtig:
Auch die Mehrwertsteuer ist in Höhe der Arbeitskosten erstattungsfähig und sollte deshalb gesondert aufgeführt sein. Durch einen Bankbeleg oder Kontoauszug muss belegt werden, dass die Rechnung bezahlt worden ist.
Wann wird der Sanierungsbonus nicht gewährt?
Der Bonus entfällt, wenn die Aufwendungen bereits anders, z.B. als Betriebsausgaben, Werbungskosten, etc., geltend gemacht wurden.
Die Rechnung anhand einer Beispielsanierung:
Wir sanieren Ihren Keller aufgrund von kapillaren Feuchteschäden.
Die Rechnung hierfür beläuft sich auf 5.950,-€, inklusive 19% MwSt.
Hiervon werden die Arbeitskosten in Höhe von beispielsweise 2.000,-€ netto extra ausgewiesen .
Die Arbeitskosten, zzgl. der anteiligen MwSt., sind erstattungsfähig und werden beim Finanzamt zum Abzug eingereicht (2.000,-€ + 19 % MwSt. = 380,-€ = 2.380,-€)
Ihnen werden vom Finanzamt davon 20% erstattet, sprich in diesem Fall fast 500,-€ !